Lenneper Schwimmverein 1898 e.V.

Satzung des Lenneper Schwimm-Vereins 1898 e.V.




A. Allgemeines

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

 

B. Vereinsmitgliedschaft

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

 

D. Die Organe des Vereins

 

§ 12 Die Vereinsorgane

§ 13 Die Mitgliederversammlung

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§ 15 Der geschäftsführende Vorstand

§ 16 Der Gesamtvorstand

§ 17 Der Ehrenrat

§ 18 Abteilungen

 

E. Vereinsjugend

 

§ 19 Vereinsjugend

 

F. Sonstige Bestimmungen

 

§ 20 Vergütung der Organmitglieder

§ 21 Kassenprüfer

§ 22 Vereinsordnungen

§ 23 Haftung des Vereins

§ 24 Datenschutz im Verein

 

G. Schlussbestimmungen

 

§ 25 Auflösung

§ 26 Gültigkeit dieser Satzung

 
 

Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.

 

Präambel



Der Lenneper Schwimm-Verein 1898 e. V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
 

A. Allgemeines



§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr


Der Verein wurde am 17.07.1898 gegründet und führt den Namen

Lenneper Schwimm-Verein 1898 e. V.




Er hat seinen Sitz in Remscheid-Lennep und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter der Nummer VR 20698 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins


(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.

(2) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a)  entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

b)  die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

c)  die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,

d)  die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

e)  die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen,

f)   Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;

g)  die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,

h)  Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften


(1) Der Verein ist Mitglied

a)   im Sportbund Remscheid und

b)   in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

 

B. Vereinsmitgliedschaft



§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten, dieser kann auch per Email an der Verein weitergeleitet werden (gescannte PDF mit Unterschriften). Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied in der Regel für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. (Vgl. auch § 9)

(3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

(4)  Über die Aufnahme entscheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft


(1) Der Verein besteht aus:


(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(4)  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstands gewählt.

(5)  In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit einer Kurzzeitmitgliedschaft.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet


(2)  Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung per Einschreiben an die Geschäftsadresse des Vereins oder per Email (gescannte PDF mit Unterschrift) an den geschäftsfüh- renden Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungs- frist von einem Monat erklärt werden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein


(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied


(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

(4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an den Ehrenrat zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Gesamtvorstand zur Weiterleitung an den Ehrenrat zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Über die Beschwerde entscheidet kurzfristig, spätestens in 6 Wochen, der Ehrenrat.

(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder


 

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug


(1) Die Mitglieder sind verpflichtet den Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Adresse mitzuteilen.

(4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.

(5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren und sonstige Aufwendungen durch das Mitglied zu tragen.

(7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

(8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

(9) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

 

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder


(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben.

(2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

(3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.


§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins


(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten,  einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a)   Ordnungsstrafe bis 500 Euro,

b)   befristeter bis maximal 6 monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

(3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

(4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, den Ehrenrat anzurufen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds sowie evtl. des Ehrenrats über den Antrag zu entscheiden.

(5) Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.

(6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

(8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

D. Die Organe des Vereins



§ 12 Die Vereinsorgane


Organe des Vereins sind:

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung


(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

(4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 30% der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

(11)  Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher entscheidet das Los. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

(12)  Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

 

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands,
  2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand,
  3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand,
  4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte,
  5. Entlastung des Gesamtvorstands,
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands,
  7. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrenrats,
  8. Wahl der Kassenprüfer,
  9. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins,
  10. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen,
  11. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

 

§ 15 Der geschäftsführende Vorstand


(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:


a) dem Vorsitzenden,

b) dem Kassenwart,

c) dem Schriftführer und Kommunikation


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des ge- schäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.


(2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

(3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

(4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.

(5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

(6)  Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

(7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

(8)  Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

 

§ 16 Der Gesamtvorstand


(1) Der Gesamtvorstand besteht aus


(2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:


(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen, bei dessen längerfristiger Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Gesamtvorstands. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

(4) Der Gesamtvorstand trifft nach Möglichkeit alle 2 Monate zusammen, mindestens aber viermal pro Jahr. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 17 Der Ehrenrat


(1)   Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist grundsätzlich zulässig.

(2)   Der Ehrenrat entscheidet in ernsten Konfliktfällen zwischen Vorstand und Mitgliedern, unter anderem endgültig über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstandes.

 

§ 18 Abteilungen


(1) Der Vorstand kann die Gründung und die Auflösung von Abteilungen beschließen.

(2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

(3)   Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

 

E. Vereinsjugend



 

§ 19 Vereinsjugend


(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

(2) Organe der Vereinsjugend sind:

a) der Jugendwart und

b) die Jugendversammlung

       Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

(3) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen der Satzung.

 

F. Sonstige Bestimmungen


 

§ 20 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder


(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende oder bei dessen langfristiger Verhinderung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.


§ 21 Kassenprüfer


(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.

(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.


§ 22 Vereinsordnungen


Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

a)    Beitragsordnung,

b)    Finanzordnung,

c)    Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand,

d)    Ehrenordnung.

Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen; die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands.

 

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 23 Haftung des Vereins


(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 24 Datenschutz im Verein


(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a)    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b)   Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

c)    Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

d)   Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


 

G. Schlussbestimmungen



§ 25 Auflösung


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und der 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ria-Fresen-Stiftung, Remscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4)  Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 26 Gültigkeit dieser Satzung


(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.03.2018 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt sofort in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.


Remscheid, den 16.09.2022