Satzung
Satzung
I. Name, Sitz
§1
Der Verein wurde am 17.07.1898 gegründet und führt den Namen
Lenneper Schwimm-Verein 1898 e.V.
Er hat seinen Sitz in Remscheid-Lennep und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Remscheid eingetragen.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Zweck
§ 3
(1) Der Verein fördert
a) die planmäßige Pflege der Schwimmsportarten
b) die Erteilung von Schwimmunterricht
c) die Veranstaltung von und die Beteiligung an Schwimmwettkämpfen
d) die sportliche Betätigung aller Mitglieder, auch in anderen Sportarten
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung des Vereins.
§4
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§5
(1) Die Satzung des Vereins und seine sich auf die jeweiligen Abteilungen beziehenden Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederung nicht widersprechen.
(2) Die Satzung, Ordnung und Beschlüsse des jeweiligen Fachverbandes. und seiner Gliederung sind auch für das Mitglied der dem Fachverband zugehörenden Abteilung verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt. diese Verbindlichkeit an.
§6
Aufgaben und Organisation der Vereinsjugend sind in der Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
III. Mitgliedschaft
§7
(1) Die Mitgliedschaft kann nach Vorlage eines unterschriebenen Aufnahmeantrages erworben werden. (Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig).
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung als bindend für sich an.
(4) Die Aufnahme kann ohne Angaben eines Grundes abgelehnt werden. In diesem Fall kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
§8
(1) Als Mitglieder werden geführt
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
(2) Alle Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange und das Recht, an allen Einrichtungen des Vereins teilzunehmen.
Für die Teilnahme am Rehabilitationssport in der Herzsportgruppe des LSV gelten besondere Bestimmungen.
Inhalt der Bestimmungen:
- Nach Abschluss der Reha-Maßnahme, die vom zuständigen Arzt und Sportpädagogen festgestellt wird, besteht kein Anrecht auf eine weitere Teilnahme / Mitgliedschaft in der Herzsportgruppe des LSV.
- LSV-Mitglieder der Herzsportgruppe, die mit Erfolg die Reha-Maßnahme beendet haben, können bevorzugt das Sportangebot des LSV nutzen. Das gilt insbesondere für die Teilnahme in der HerzPräventivSportgruppe.
- Nehmen betroffene Mitglieder der Herzsportgruppe das Sportangebot des LSV nicht in Anspruch, wird eine quartalsmäßige Kündigung durch das Mitglied akzeptiert.
(3) a) Sie haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung aller Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und den Auflagen des Vorstandes oder dessen Beauftragten nachzukommen.
b) Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Betrag ist bis zum 15. Februar fällig, auf Antrag 1/2-jährlich zu entrichten; bei Neueintritt zu Beginn der Mitgliedschaft
(4) a) Zur Stimmabgabe berechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Diese haben auch das aktive und passive Wahlrecht.
b) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
c) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, die Übertragung auf eine andere Person ist nicht zulässig.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft. kann von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand beschlossen werden. Die zu ehrende Person muss sich in besonderem Maße um den Verein und die Förderung des Schwimmens verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§9
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austrittserklärung
b) Tod
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins
(2) Eine Kündigung Ist jederzeit möglich, sie muss dem Vorstand. jedoch bis spätestens am 31.11. des Jahres schriftlich vorliegen, Die Mitgliedschaft endet dann zum 31.12.
Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
a) bei grobem Verstoß gegen die Satzung
b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
c) bei grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft
(4) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds muss unter Angabe von Gründen und Beweisen schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und der Disziplinarausschuss, er ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
(6) Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende der Mitgliedschaft.
(7) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
IV. Vereinsorgane
§10
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung;
(2) der Vorstand;
(3) der erweiterte Vorstand;
(4) die Jugendversammlung;
(5) die Ausschüsse.
§11
(1) Die Mitgliederversammlung ist das allein gesetzgebende Organ des Vereins.
(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Ladung erfolgt schriftlich oder durch Öffentliche Bekanntmachung. (3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden einzureichen.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(5) Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen werden.
(6) Die Anträge sind den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(7) Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegeben Stimmen zu beschließen.
(8) Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.
(9) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§12
(1) Die Mitgliederversammlung soll im ersten Vierteljahr stattfinden.
(2) Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
- Berichte der Vorstandsmitglieder
- Bericht der Kassenprüfer
- Diskussion der Berichte
- Wahl eines Versammlungsleiters
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
- Beschlussfassung über die Anträge
- Verschiedenes
(3) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen; es ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
§13
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet, diese innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich - unter Angabe der Gründe - beim Vorsitzenden beantragt wird.
§14
Der Vorstand besteht aus
(1) a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Kassenwart
e) dem Technischen Leiter
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand unter (1) und
f) dem 2. Kassenwart
g) dem Schriftführer
h) dem Sozialwart
i) den Abteilungswarten
j) dem Jugendwart
k) dem Sprecher des Ältestenrates
l) dem Pressewart
m) dem Festausschussvorsitzenden
n) den 4 Beisitzern
o) dem Frauenwart
Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in weiblicher Form.
(3) Aufgaben des Vorstandes sind die Verwaltung des Vereins, seine Vertretung nach innen und außen und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller anderen Bestimmungen und Ordnung des Vereins, sowie der, der jeweiligen Fachverbände zu achten.
§15
(1) a) Die Mitglieder des Vorstandes und die des erweiterten Vorstandes werden jeweils auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Amtübernahme durch die neu gewählten Vorstandsmitglieder im Amt.
b) Wählbar sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 12 Monate angehören.
(2) Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes schriftlich erklärt haben.
(3) Für die Wahl des Jugendwartes gelten die Bestimmungen der Jugendordnung. Seine Wahl bedarf nicht der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Jugendwart wird der Mitgliederversammlung nur vorgestellt. (4) Die Wahl des Vorstandes geschieht in der Weise, dass in den ungeraden Jahren die Ämter zu b, c, f, h, 1, k, 1, o und in den geraden Jahren die zu a, d, e, g, m, und n besetzt werden.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn auf einer Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann.
§16
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Kassenwart und der Technische Leiter. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(2) Der zweite Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Kassenwart und der Technische Leiter dürfen von ihrer Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
§17
(1) Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort eigenverantwortlich tätig.
(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Vorstand mehrmals im Jahr zusammen kommen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Über jede Vorstandsitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
§18
(1) Folgende Ausschüsse sind zu bilden
a) Sportausschuss
b) Disziplinarausschuss
(2) Der Vorstand kann jederzeit die Bildung weiterer Ausschüsse beschließen.
(3) Der Sportausschuss besteht aus
a) dem Technischen Leiter als Vorsitzenden
b) dem Jugendwart
c) den Fachwarten
d) einem Vertreter der Übungsleiter
Dem Ausschuss obliegt es, die sportlichen Aufgaben des Vereins abzuwickeln.
(4) Der Disziplinarausschuss besteht aus
a) dem Vereinsvorsitzenden als Vorsitzenden
b) dem Technischen Leiter
c) dem Sozialwart
d) dem Sprecher des Ältestenrates
Aufgaben dieses Ausschusses ist es, Maßnahmen gegen Mitglieder zu verhängen, die gegen die Vereinsdisziplin verstoßen haben.
(5) Als Maßnahme können verhängt werden
a) einfacher Verweis
b) strenger Verweis
c) Sperrung für Wettkämpfe und / oder Training bis zu 6 Wochen.
§19
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihrer Mitte jeweils den 1. und 2. Rechnungsprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wahl geschieht in der Weise, dass der 1. Rechnungsprüfer jeweils in dem Jahr mit gerader Endzahl, der 2. entsprechend mit ungerader Endzahl gewählt wird. Wiederwahl ist nicht möglich.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung jeweils nach Schluss des Rechnungsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.
V. Verbandsgerichtsbarkeit
§20
(1) Verbandsgerichtsbarkeiten, die sich im Rahmen der einzelne. Abteilungen ergeben, werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des Fachverbandes, dem die Abteilung zugehört, durch ein Schiedsgericht geregelt. Die Rechtsordnung des Fachverbandes ist Teil dieser Satzung. Der Schiedsgerichtsbarkeit des Fachverbandes ist insoweit auch jedes einzelne Mitglied der entsprechenden Fachabteilung unterworfen.
(2) Die dem Verein zustehende Ordnungsgewalt wird für den Fall eines Verstoßes des Mitgliedes seiner Abteilung gegen die Vorschriften des Fachverbandes von seiner Untergliederung, dem die Abteilung zuzuordnen ist, im Rahmen der Rechtsordnung des Fachverbandes auf diesen bzw. dessen Gliederungen übertragen.
(3) Disziplinar- und Ordnungsmaßnahmen können auf Antrag von Organen des Fachverbandes und seiner Gliederungen sowie des Vereins und jedes einzelnen Mitglieds verhängt werden gegen den Fachverband, seine Organe und seine Gliederungen, dem die Abteilung zugehört, sowie den Verein und jedes einzelne Mitglied wegen
a) Nichtbeachtung der Satzung, Ordnung und Beschlüssen des Fachverbandes und seiner Gliederung, dem die Abteilung zugehört.
b) Zuwiderhandlungen gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen die Interessen des zuständigen Fachverbandes und seine Gliederungen.
VI. Auflösung des Vereins
§21
Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die beabsichtigte Auflösung muss den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.
Zum Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Auflösung kann auch auf schriftlichem Wege beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ria-Fresen-Stiftung Remscheid, gegründet am 14. Februar 2000. Durch Vergabe von Stipendien und Verleihung von Preisen an junge Menschen im Gebiet der kreisfreien Stadt Remscheid fördert diese Stiftung die besonderen Begabungen in den Bereichen Natur- und Geisteswissenschaften, Kultur, Musik oder Sport.
Remscheid - Lennep, im März 2006
1. Vorsitzende(r) gez. Hans-Gerd Belzer
2. Vorsitzende(r) gez. Silvia Beck
Geschäftsführer(in) gez. Klaus Fey
1. Kassenwart(in) gez. Michael Beck
Technische Leitung gez. Jutta Paul-Fey
Die Satzung wurde gemäß § 71 BGB in das Vereinsregister Nr. VR 698 beim Amtsgericht Remscheid-Lennep eingetragen.
I. Name, Sitz
§1
Der Verein wurde am 17.07.1898 gegründet und führt den Namen
Lenneper Schwimm-Verein 1898 e.V.
Er hat seinen Sitz in Remscheid-Lennep und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Remscheid eingetragen.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Zweck
§ 3
(1) Der Verein fördert
a) die planmäßige Pflege der Schwimmsportarten
b) die Erteilung von Schwimmunterricht
c) die Veranstaltung von und die Beteiligung an Schwimmwettkämpfen
d) die sportliche Betätigung aller Mitglieder, auch in anderen Sportarten
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung des Vereins.
§4
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§5
(1) Die Satzung des Vereins und seine sich auf die jeweiligen Abteilungen beziehenden Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederung nicht widersprechen.
(2) Die Satzung, Ordnung und Beschlüsse des jeweiligen Fachverbandes. und seiner Gliederung sind auch für das Mitglied der dem Fachverband zugehörenden Abteilung verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt. diese Verbindlichkeit an.
§6
Aufgaben und Organisation der Vereinsjugend sind in der Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
III. Mitgliedschaft
§7
(1) Die Mitgliedschaft kann nach Vorlage eines unterschriebenen Aufnahmeantrages erworben werden. (Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig).
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung als bindend für sich an.
(4) Die Aufnahme kann ohne Angaben eines Grundes abgelehnt werden. In diesem Fall kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
§8
(1) Als Mitglieder werden geführt
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
(2) Alle Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange und das Recht, an allen Einrichtungen des Vereins teilzunehmen.
Für die Teilnahme am Rehabilitationssport in der Herzsportgruppe des LSV gelten besondere Bestimmungen.
Inhalt der Bestimmungen:
- Nach Abschluss der Reha-Maßnahme, die vom zuständigen Arzt und Sportpädagogen festgestellt wird, besteht kein Anrecht auf eine weitere Teilnahme / Mitgliedschaft in der Herzsportgruppe des LSV.
- LSV-Mitglieder der Herzsportgruppe, die mit Erfolg die Reha-Maßnahme beendet haben, können bevorzugt das Sportangebot des LSV nutzen. Das gilt insbesondere für die Teilnahme in der HerzPräventivSportgruppe.
- Nehmen betroffene Mitglieder der Herzsportgruppe das Sportangebot des LSV nicht in Anspruch, wird eine quartalsmäßige Kündigung durch das Mitglied akzeptiert.
(3) a) Sie haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung aller Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und den Auflagen des Vorstandes oder dessen Beauftragten nachzukommen.
b) Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Betrag ist bis zum 15. Februar fällig, auf Antrag 1/2-jährlich zu entrichten; bei Neueintritt zu Beginn der Mitgliedschaft
(4) a) Zur Stimmabgabe berechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Diese haben auch das aktive und passive Wahlrecht.
b) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
c) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, die Übertragung auf eine andere Person ist nicht zulässig.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft. kann von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand beschlossen werden. Die zu ehrende Person muss sich in besonderem Maße um den Verein und die Förderung des Schwimmens verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§9
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austrittserklärung
b) Tod
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins
(2) Eine Kündigung Ist jederzeit möglich, sie muss dem Vorstand. jedoch bis spätestens am 31.11. des Jahres schriftlich vorliegen, Die Mitgliedschaft endet dann zum 31.12.
Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
a) bei grobem Verstoß gegen die Satzung
b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
c) bei grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft
(4) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds muss unter Angabe von Gründen und Beweisen schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und der Disziplinarausschuss, er ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
(6) Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende der Mitgliedschaft.
(7) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
IV. Vereinsorgane
§10
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung;
(2) der Vorstand;
(3) der erweiterte Vorstand;
(4) die Jugendversammlung;
(5) die Ausschüsse.
§11
(1) Die Mitgliederversammlung ist das allein gesetzgebende Organ des Vereins.
(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Ladung erfolgt schriftlich oder durch Öffentliche Bekanntmachung. (3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden einzureichen.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(5) Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen werden.
(6) Die Anträge sind den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(7) Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegeben Stimmen zu beschließen.
(8) Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.
(9) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§12
(1) Die Mitgliederversammlung soll im ersten Vierteljahr stattfinden.
(2) Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
- Berichte der Vorstandsmitglieder
- Bericht der Kassenprüfer
- Diskussion der Berichte
- Wahl eines Versammlungsleiters
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
- Beschlussfassung über die Anträge
- Verschiedenes
(3) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen; es ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
§13
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet, diese innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich - unter Angabe der Gründe - beim Vorsitzenden beantragt wird.
§14
Der Vorstand besteht aus
(1) a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Kassenwart
e) dem Technischen Leiter
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand unter (1) und
f) dem 2. Kassenwart
g) dem Schriftführer
h) dem Sozialwart
i) den Abteilungswarten
j) dem Jugendwart
k) dem Sprecher des Ältestenrates
l) dem Pressewart
m) dem Festausschussvorsitzenden
n) den 4 Beisitzern
o) dem Frauenwart
Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in weiblicher Form.
(3) Aufgaben des Vorstandes sind die Verwaltung des Vereins, seine Vertretung nach innen und außen und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller anderen Bestimmungen und Ordnung des Vereins, sowie der, der jeweiligen Fachverbände zu achten.
§15
(1) a) Die Mitglieder des Vorstandes und die des erweiterten Vorstandes werden jeweils auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Amtübernahme durch die neu gewählten Vorstandsmitglieder im Amt.
b) Wählbar sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 12 Monate angehören.
(2) Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes schriftlich erklärt haben.
(3) Für die Wahl des Jugendwartes gelten die Bestimmungen der Jugendordnung. Seine Wahl bedarf nicht der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Jugendwart wird der Mitgliederversammlung nur vorgestellt. (4) Die Wahl des Vorstandes geschieht in der Weise, dass in den ungeraden Jahren die Ämter zu b, c, f, h, 1, k, 1, o und in den geraden Jahren die zu a, d, e, g, m, und n besetzt werden.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn auf einer Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann.
§16
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Kassenwart und der Technische Leiter. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(2) Der zweite Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Kassenwart und der Technische Leiter dürfen von ihrer Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
§17
(1) Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort eigenverantwortlich tätig.
(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Vorstand mehrmals im Jahr zusammen kommen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Über jede Vorstandsitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
§18
(1) Folgende Ausschüsse sind zu bilden
a) Sportausschuss
b) Disziplinarausschuss
(2) Der Vorstand kann jederzeit die Bildung weiterer Ausschüsse beschließen.
(3) Der Sportausschuss besteht aus
a) dem Technischen Leiter als Vorsitzenden
b) dem Jugendwart
c) den Fachwarten
d) einem Vertreter der Übungsleiter
Dem Ausschuss obliegt es, die sportlichen Aufgaben des Vereins abzuwickeln.
(4) Der Disziplinarausschuss besteht aus
a) dem Vereinsvorsitzenden als Vorsitzenden
b) dem Technischen Leiter
c) dem Sozialwart
d) dem Sprecher des Ältestenrates
Aufgaben dieses Ausschusses ist es, Maßnahmen gegen Mitglieder zu verhängen, die gegen die Vereinsdisziplin verstoßen haben.
(5) Als Maßnahme können verhängt werden
a) einfacher Verweis
b) strenger Verweis
c) Sperrung für Wettkämpfe und / oder Training bis zu 6 Wochen.
§19
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihrer Mitte jeweils den 1. und 2. Rechnungsprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wahl geschieht in der Weise, dass der 1. Rechnungsprüfer jeweils in dem Jahr mit gerader Endzahl, der 2. entsprechend mit ungerader Endzahl gewählt wird. Wiederwahl ist nicht möglich.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung jeweils nach Schluss des Rechnungsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.
V. Verbandsgerichtsbarkeit
§20
(1) Verbandsgerichtsbarkeiten, die sich im Rahmen der einzelne. Abteilungen ergeben, werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des Fachverbandes, dem die Abteilung zugehört, durch ein Schiedsgericht geregelt. Die Rechtsordnung des Fachverbandes ist Teil dieser Satzung. Der Schiedsgerichtsbarkeit des Fachverbandes ist insoweit auch jedes einzelne Mitglied der entsprechenden Fachabteilung unterworfen.
(2) Die dem Verein zustehende Ordnungsgewalt wird für den Fall eines Verstoßes des Mitgliedes seiner Abteilung gegen die Vorschriften des Fachverbandes von seiner Untergliederung, dem die Abteilung zuzuordnen ist, im Rahmen der Rechtsordnung des Fachverbandes auf diesen bzw. dessen Gliederungen übertragen.
(3) Disziplinar- und Ordnungsmaßnahmen können auf Antrag von Organen des Fachverbandes und seiner Gliederungen sowie des Vereins und jedes einzelnen Mitglieds verhängt werden gegen den Fachverband, seine Organe und seine Gliederungen, dem die Abteilung zugehört, sowie den Verein und jedes einzelne Mitglied wegen
a) Nichtbeachtung der Satzung, Ordnung und Beschlüssen des Fachverbandes und seiner Gliederung, dem die Abteilung zugehört.
b) Zuwiderhandlungen gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen die Interessen des zuständigen Fachverbandes und seine Gliederungen.
VI. Auflösung des Vereins
§21
Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die beabsichtigte Auflösung muss den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.
Zum Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Auflösung kann auch auf schriftlichem Wege beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ria-Fresen-Stiftung Remscheid, gegründet am 14. Februar 2000. Durch Vergabe von Stipendien und Verleihung von Preisen an junge Menschen im Gebiet der kreisfreien Stadt Remscheid fördert diese Stiftung die besonderen Begabungen in den Bereichen Natur- und Geisteswissenschaften, Kultur, Musik oder Sport.
Remscheid - Lennep, im März 2006
1. Vorsitzende(r) gez. Hans-Gerd Belzer
2. Vorsitzende(r) gez. Silvia Beck
Geschäftsführer(in) gez. Klaus Fey
1. Kassenwart(in) gez. Michael Beck
Technische Leitung gez. Jutta Paul-Fey
Die Satzung wurde gemäß § 71 BGB in das Vereinsregister Nr. VR 698 beim Amtsgericht Remscheid-Lennep eingetragen.